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Laut Art.38 Abs. 1 lit.c sind „die von den Kulturvölkern anerkannte allgemeinen Rechtsgrundsätze“ eine Quelle des Völkerrechts.
Als anerkannt gelten sie dann, wenn sie den meisten Staaten bekannt sind.
Die meisten dieser Grundsätze sind auf einen Vergleich der dominanten Privatrechtsordnungen zurückzuführen, was dem traditionellen Verständnis des Völkerrechts als Koordinationsrechtsordnung, welche die Beziehungen unter gleichgestellten Rechtssubjekten regelt, entspricht (nach Herdegen).
Beispiele der Rechtsgrundsätze:
- Prinzip von Treu und Glauben
- Venire contra factum proprium
- Erstattung ungerechtfertigter Bereicherung
- Billigkeitsgrundsatz
- Estoppel-Grundsatz (eine Partei darf sich auf vertrauensbegründende
Aussagen der anderen Partei verlassen. Bei später auftretenden widersprüchlichen Forderungen wird sie durch
den estoppel-Grundsatz geschützt)
- Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen
- Gebot des rechtlichen Gehörs
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